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Zusammenfassung Rechtsformen
In Deutschland wird durch eine Vielzahl an Rechtsformen geregelt welche Gesetze und Schutzrechte bei geschäftlichen Tätigkeiten einzelner oder einer Gruppe, auch als Gesellschaftbezeichnet, gelten.
Unternehmer müssen sich in deren wirtschaftlichem Handeln eindeutig und deutlich von der häufig identischen geschäftsführenden Person einer Firma unterscheiden lassen. Daher müssen sich Unternehmer mit deren Firma in Rechtsformen eingruppieren lassen
Weil Persönlichkeitsrechte naturgemäß schutzwürdiger – nicht immer schutzbedürftiger - sind als diese von unpersönlichen Institutionen, müssen alle Rechtsformen wie auch Privatpersonen die Vorschriften des Grundgesetzes beachten.
Im wesentlichen gibt es die nachfolgenden deutschen Rechtsformen:
Die Bezeichnung der Rechtsform Einzelunternehmung ist den sogenannten Personengesellschaften und den Kapitalgesellschaften vorstehend, dort jedoch nicht eingruppiert. Diese Tatsache macht deutlich, dass jede Person, auf die deutsches Recht anzuwenden es gilt, die sich wirtschaftlich mit Gewinnerzielungsabsicht auf den allgemeinen Wirtschaftsmarkt gerichtet und auf Dauer betätigt, sich grundsätzlich auch an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche auf denen des Grundgesetzes beruhen, halten muss. Die reinste Variante der Rechtsformen ist daher die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Für die Rechtsform der Einzelunternehmung gelten die Gesetze des Handelsgesetzbuches. Eher als eine Art Interessengemeinschaft mit Gesellschaftervertrag zu betrachten stützt sich hingegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht wie die anderen Rechtsformen auf den Regelungen des Handelsgesetzbuches, sondern auf die Gesetze des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Im Gegensatz zur Rechtsform der Einzelunternehmung hat die GbR mehrere Gesellschafter. Sie gilt deshalb als eine der drei Rechtsformen der Personengesellschaften.
Die beiden anderen Gesellschaftsformen sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die der Kommanditgesellschaft (KG).
Kaptialgesellschaften
Neben den bis hierhin vier genannten Rechtsformen existieren auch die sogenannten Kapitalgesellschaften. Das sind die Limited (Ltd.), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).
Diese müssen sich jeweils vorrangig an eigens für diese Rechtsformen geltende Gesetze wie dem GmbHG oder dem AktienG orientieren. Ebenfalls als handelnde Wirtschaftsunternehmen mit Rechtsform gelten für die Kapitalgesellschaften genauso wie für die Personengesellschaften Rechtsnormen des HGB, im erweiterten Sinne die des BGB und natürlich des Grundgesetzes als deren Basis.
Die Genossenschaft (e.G.) hingegen lässt sich – wie die Einzelunternehmung auch – weder in die Gruppe der Kapitalgesellschaften noch in die der Personengesellschaften eingruppieren, ist aber dennoch eine gültige Rechtsform, für die neben den anderen Gesetzen vorrangig die des Genossenschaftsgesetzes gelten.
Von Anfang an rechtlich gestattet waren von der deutschen Gesetzgebung auch Mischgebilde dieser Rechtsformen. Früher noch als exotische Ausnahmen betrachtete Rechtsformen wie die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die GmbH & Co. KG oder die Rechtsform der nicht mehr liquiden, dennoch unternehmerisch wirkenden Unternehmen mit dem Firmenzusatz i.L. (in Liquidation) sind im Zuge der Fusionsbereitschaft der Unternehmen heutzutage gang und gäbe.
Die Europäische Union hat jedoch beschlossen, dass die einzelnen Länder jeweils die rechtlichen Bestimmungen über die dort anerkannten Rechtsformen besitzen. Das führte zu einer nahezu unübersichtlichen Anzahl neuer und unbekannter Rechtsformen, die häufig mehr oder weniger legale Gültigkeit in den unterschiedlichen Rechtsgebieten besitzen.
An dieser Stelle soll deutlich gemacht werden, dass nicht alles, was eine Rechtsform suggeriert, auch eine solche im betriebswirtschaftlichen Sinne ist.
Genannt seien die eingetragenen Vereine (e.V.). Diese sind zwar wie ein Betrieb organisiert, finanzieren sich jedoch aus öffentlichen Finanzmitteln, Spenden und Mitgliedsbeiträgen.
Zum Schutz vor Steuergeldverschwendung in Form von Fehlinvestitionen oder Spekulationen ist es den eingetragenen Vereinen staatlich untersagt, Gewinne zu erzielen. Demnach fehlt es dieser Rechtsform für die Bezeichnung „Unternehmensrechtsform“ der wirtschaftliche Charakter.
Auch die sogenannte „Ich-AG“ suggeriert, eine betriebswirtschaftliche Unternehmensrechtsform zu sein. Ähnlich staatlich gefördert aus Mitteln des im heutigen Sprachgebrauch bekannten Arbeitsamtes müssen diese jedoch ihr gewinnorientiertes Handeln der fördernden Institution nachweisen.
Obwohl die gleichen Rechte und Pflichten wie für den Einzelunternehmer gelten, stellt die „Ich-AG“ keine eigene Rechtsform dar, da die hierfür notwendige Nachhaltigkeit bereits im Charakter des zeitlich begrenzten Zuschusses fehlt.
Je nach Rechtsform obliegen den Unternehmen also unterschiedliche Rechte und Pflichten. Diese resultieren jeweils aus denen für diese Rechtsform bindenden Gesetze. Das beginnt bei der vorgeschriebenen Anzahl der Gesellschafter, reicht weiter über die Pflicht zur Eintragung in Unternehmensregister, etwa dem Handelsregister, bis hin zur regelmäßigen öffentlichen Darlegung der Geschäftsergebnisse.
Doch auch an die Firmierung selber und an den Finanzrahmen sind jeweils unterschiedliche Anforderungen gestellt. Da insbesondere in Bezug auf die persönliche finanzielle Haftung ebenfalls unterschiedliche Kriterien gelten, ist es empfehlenswert, sich vor Wahl einer kommerziellen Rechtsform eingehend mit der Thematik zu beschäftigen, sich ggf. auch rechtlichen Beistand zu suchen.
Unternehmer müssen sich in deren wirtschaftlichem Handeln eindeutig und deutlich von der häufig identischen geschäftsführenden Person einer Firma unterscheiden lassen. Daher müssen sich Unternehmer mit deren Firma in Rechtsformen eingruppieren lassen
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. Für jede Rechtsform greifen dann zusätzlich unterschiedliche gesetzliche Vorschriften.
Weil Persönlichkeitsrechte naturgemäß schutzwürdiger – nicht immer schutzbedürftiger - sind als diese von unpersönlichen Institutionen, müssen alle Rechtsformen wie auch Privatpersonen die Vorschriften des Grundgesetzes beachten.
Im wesentlichen gibt es die nachfolgenden deutschen Rechtsformen:
- Einzelunternehmen (für Ein-Personen-Gründungen)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (für Teamgründungen)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (auch für Ein-Personen-Gründungen), neuerdings auch UG (haftungsbeschränkt) als kleinere Version einer GmbH.
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (auch für Ein-Personen-Gründungen) GmbH & Co.KG
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Aktiengesellschaft (AG) (auch für Ein-Personen-Gründungen)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG) (für Teamgründungen)
- Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
- Eingetragene Genossenschaft
Die Bezeichnung der Rechtsform Einzelunternehmung ist den sogenannten Personengesellschaften und den Kapitalgesellschaften vorstehend, dort jedoch nicht eingruppiert. Diese Tatsache macht deutlich, dass jede Person, auf die deutsches Recht anzuwenden es gilt, die sich wirtschaftlich mit Gewinnerzielungsabsicht auf den allgemeinen Wirtschaftsmarkt gerichtet und auf Dauer betätigt, sich grundsätzlich auch an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche auf denen des Grundgesetzes beruhen, halten muss. Die reinste Variante der Rechtsformen ist daher die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Für die Rechtsform der Einzelunternehmung gelten die Gesetze des Handelsgesetzbuches. Eher als eine Art Interessengemeinschaft mit Gesellschaftervertrag zu betrachten stützt sich hingegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht wie die anderen Rechtsformen auf den Regelungen des Handelsgesetzbuches, sondern auf die Gesetze des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Im Gegensatz zur Rechtsform der Einzelunternehmung hat die GbR mehrere Gesellschafter. Sie gilt deshalb als eine der drei Rechtsformen der Personengesellschaften.
Die beiden anderen Gesellschaftsformen sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die der Kommanditgesellschaft (KG).
Kaptialgesellschaften
Neben den bis hierhin vier genannten Rechtsformen existieren auch die sogenannten Kapitalgesellschaften. Das sind die Limited (Ltd.), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).
Diese müssen sich jeweils vorrangig an eigens für diese Rechtsformen geltende Gesetze wie dem GmbHG oder dem AktienG orientieren. Ebenfalls als handelnde Wirtschaftsunternehmen mit Rechtsform gelten für die Kapitalgesellschaften genauso wie für die Personengesellschaften Rechtsnormen des HGB, im erweiterten Sinne die des BGB und natürlich des Grundgesetzes als deren Basis.
Die Genossenschaft (e.G.) hingegen lässt sich – wie die Einzelunternehmung auch – weder in die Gruppe der Kapitalgesellschaften noch in die der Personengesellschaften eingruppieren, ist aber dennoch eine gültige Rechtsform, für die neben den anderen Gesetzen vorrangig die des Genossenschaftsgesetzes gelten.
Von Anfang an rechtlich gestattet waren von der deutschen Gesetzgebung auch Mischgebilde dieser Rechtsformen. Früher noch als exotische Ausnahmen betrachtete Rechtsformen wie die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die GmbH & Co. KG oder die Rechtsform der nicht mehr liquiden, dennoch unternehmerisch wirkenden Unternehmen mit dem Firmenzusatz i.L. (in Liquidation) sind im Zuge der Fusionsbereitschaft der Unternehmen heutzutage gang und gäbe.
Die Europäische Union hat jedoch beschlossen, dass die einzelnen Länder jeweils die rechtlichen Bestimmungen über die dort anerkannten Rechtsformen besitzen. Das führte zu einer nahezu unübersichtlichen Anzahl neuer und unbekannter Rechtsformen, die häufig mehr oder weniger legale Gültigkeit in den unterschiedlichen Rechtsgebieten besitzen.
An dieser Stelle soll deutlich gemacht werden, dass nicht alles, was eine Rechtsform suggeriert, auch eine solche im betriebswirtschaftlichen Sinne ist.
Genannt seien die eingetragenen Vereine (e.V.). Diese sind zwar wie ein Betrieb organisiert, finanzieren sich jedoch aus öffentlichen Finanzmitteln, Spenden und Mitgliedsbeiträgen.
Zum Schutz vor Steuergeldverschwendung in Form von Fehlinvestitionen oder Spekulationen ist es den eingetragenen Vereinen staatlich untersagt, Gewinne zu erzielen. Demnach fehlt es dieser Rechtsform für die Bezeichnung „Unternehmensrechtsform“ der wirtschaftliche Charakter.
Auch die sogenannte „Ich-AG“ suggeriert, eine betriebswirtschaftliche Unternehmensrechtsform zu sein. Ähnlich staatlich gefördert aus Mitteln des im heutigen Sprachgebrauch bekannten Arbeitsamtes müssen diese jedoch ihr gewinnorientiertes Handeln der fördernden Institution nachweisen.
Obwohl die gleichen Rechte und Pflichten wie für den Einzelunternehmer gelten, stellt die „Ich-AG“ keine eigene Rechtsform dar, da die hierfür notwendige Nachhaltigkeit bereits im Charakter des zeitlich begrenzten Zuschusses fehlt.
Je nach Rechtsform obliegen den Unternehmen also unterschiedliche Rechte und Pflichten. Diese resultieren jeweils aus denen für diese Rechtsform bindenden Gesetze. Das beginnt bei der vorgeschriebenen Anzahl der Gesellschafter, reicht weiter über die Pflicht zur Eintragung in Unternehmensregister, etwa dem Handelsregister, bis hin zur regelmäßigen öffentlichen Darlegung der Geschäftsergebnisse.
Doch auch an die Firmierung selber und an den Finanzrahmen sind jeweils unterschiedliche Anforderungen gestellt. Da insbesondere in Bezug auf die persönliche finanzielle Haftung ebenfalls unterschiedliche Kriterien gelten, ist es empfehlenswert, sich vor Wahl einer kommerziellen Rechtsform eingehend mit der Thematik zu beschäftigen, sich ggf. auch rechtlichen Beistand zu suchen.
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