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Vorgeschriebenen Zusammenfassung zur Patentanmeldung (DPMA)
Die Zusammenfassung zur Patentanmeldung des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) soll im Wesentlichen ein kurzer, für die Öffentlichkeit gedachter Auszug aus dem ausführlichen Patentantrag darstellen, und damit auch für den Laien leicht verständlich sein.
Deshalb wird die Zusammenfassung meist auch als Deckblatt genutzt und stellt eine Art Exzerpt dar. Um dies zu gewährleisten, gibt es einen bestimmten, vom DPMA vorgegebenen Aufbau, der eingehalten werden sollte.
Die Zusammenfassung wird in zwei oder drei Teile gegliedert, in der jeder seine spezielle Aufgabe enthält.
Im Teil (1) – Bezeichnung - geht es um die konkrete und auch tatsächliche Betittelung der Erfindung, die idealerweise bereits Rückschluss auf die angedachte Patentkategorie geben und diese damit auch beinhalten soll.
Der Teil (2) – Zusammenfassung - wird noch einmal in drei Unterpunkte aufgeteilt und soll so eine bessere Übersicht gewährleisten.
Der 1
Im darauffolgenden 2. Teil geht der Patentanmelder dann auf seine Idee ein. In möglichst einfachen und gut verständlichen Worten soll eine Erklärung der Erfindung oder des Lösungsweges erfolgen. Was sind die speziellen Gestaltungsmerkmale, die einzelnen Schritte im Verfahren oder auch die Aufzählung der benötigten Stoffkomponenten. Falls man seiner Zusammenfassung eine Zeichnung beifügt und diese Bezugszeichen enthält, müssen diese in diesem Teil entsprechend erläutert werden. Sollte das Patent spezifische chemische Formeln beinhalten, müssen diese auch in der Zusammenfassung genutzt werden.
Schließlich folgt der 3. Teil des 2. Teiles, in der noch einmal auf das konkrete Anwendungsgebiet eingegangen wird, in dem die Erfindung oder der Lösungsweg letztendlich genutzt werden soll. Natürlich sollte dies auch dem entsprechen, was bereits im 1. Teil angegeben wurde.
Der optionale und damit nur bei Sinnhaftigkeit notwendige Teil (3) ist eine Zeichnung.
Sollte man seine Erfindung oder seinen Lösungsweg besser verdeutlichen können, in dem man es grafisch darstellt, kann man dies ebenfalls in der Zusammenfassung angeben. Wenn sich in der eigentlichen Patentanmeldung bereits Grafiken befinden, kann man diese verwenden, jedoch muss man sich dann auf die beschränken, die den Sachverhalt am besten widerspiegeln und die auf eine Seite passen.
Zusätzlich zum Aufbau gibt es noch weitere Kriterien, die die Zusammenfassung zur Patentanmeldung zwingend erfüllen muss. Insgesamt soll die Zusammenfassung 1500 Zeichen nicht überschreiten. Dies verdeutlicht noch einmal, dass in möglichst kurzen und leicht verständlichen Sätzen unter der Anwendung des vorgegebenen Schemas die Erfindung zusammengefasst werden soll.
Falls eine Zeichnung im Teil 3 genutzt wird, so muss man diese auf einem gesonderten Papier abgeben. Erklärungen zu der Zeichnung oder zu den möglichen Bezugszeichen müssen jedoch im Teil 2.2 angegeben werden.
Des Weiteren ist bei der Zusammenfassung darauf zu achten, dass sie wertungs- und theoriefrei ist und damit keine Erklärungen zu angeblichen Vorzügen oder sonstige Behauptungen beinhaltet.
Anzumerken ist, dass die Zusammenfassung als solche nicht den eigentlichen Patentantrag ersetzt und damit auch keine Aussagekraft bezüglich des Zeitpunkts der Anmeldung der Erfindung oder als Indiz für den gewünschten Schutzumfang herangezogen werden kann.
Deshalb wird die Zusammenfassung meist auch als Deckblatt genutzt und stellt eine Art Exzerpt dar. Um dies zu gewährleisten, gibt es einen bestimmten, vom DPMA vorgegebenen Aufbau, der eingehalten werden sollte.
Die Zusammenfassung wird in zwei oder drei Teile gegliedert, in der jeder seine spezielle Aufgabe enthält.
Teil 1
Im Teil (1) – Bezeichnung - geht es um die konkrete und auch tatsächliche Betittelung der Erfindung, die idealerweise bereits Rückschluss auf die angedachte Patentkategorie geben und diese damit auch beinhalten soll.
Der Teil (2) – Zusammenfassung - wird noch einmal in drei Unterpunkte aufgeteilt und soll so eine bessere Übersicht gewährleisten.
Der 1
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. Teil steht ganz im Sinne der Ausgangssituation und damit Problemstellung. Eine kurze Beschreibung des Problems oder des bisher genutzten Verfahrens hat hier seinen Platz und kann somit als eine Art Einleitung gesehen werden.
Teil 2
Im darauffolgenden 2. Teil geht der Patentanmelder dann auf seine Idee ein. In möglichst einfachen und gut verständlichen Worten soll eine Erklärung der Erfindung oder des Lösungsweges erfolgen. Was sind die speziellen Gestaltungsmerkmale, die einzelnen Schritte im Verfahren oder auch die Aufzählung der benötigten Stoffkomponenten. Falls man seiner Zusammenfassung eine Zeichnung beifügt und diese Bezugszeichen enthält, müssen diese in diesem Teil entsprechend erläutert werden. Sollte das Patent spezifische chemische Formeln beinhalten, müssen diese auch in der Zusammenfassung genutzt werden.
Schließlich folgt der 3. Teil des 2. Teiles, in der noch einmal auf das konkrete Anwendungsgebiet eingegangen wird, in dem die Erfindung oder der Lösungsweg letztendlich genutzt werden soll. Natürlich sollte dies auch dem entsprechen, was bereits im 1. Teil angegeben wurde.
Teil 3
Der optionale und damit nur bei Sinnhaftigkeit notwendige Teil (3) ist eine Zeichnung.
Sollte man seine Erfindung oder seinen Lösungsweg besser verdeutlichen können, in dem man es grafisch darstellt, kann man dies ebenfalls in der Zusammenfassung angeben. Wenn sich in der eigentlichen Patentanmeldung bereits Grafiken befinden, kann man diese verwenden, jedoch muss man sich dann auf die beschränken, die den Sachverhalt am besten widerspiegeln und die auf eine Seite passen.
Zusätzlich zum Aufbau gibt es noch weitere Kriterien, die die Zusammenfassung zur Patentanmeldung zwingend erfüllen muss. Insgesamt soll die Zusammenfassung 1500 Zeichen nicht überschreiten. Dies verdeutlicht noch einmal, dass in möglichst kurzen und leicht verständlichen Sätzen unter der Anwendung des vorgegebenen Schemas die Erfindung zusammengefasst werden soll.
Falls eine Zeichnung im Teil 3 genutzt wird, so muss man diese auf einem gesonderten Papier abgeben. Erklärungen zu der Zeichnung oder zu den möglichen Bezugszeichen müssen jedoch im Teil 2.2 angegeben werden.
Des Weiteren ist bei der Zusammenfassung darauf zu achten, dass sie wertungs- und theoriefrei ist und damit keine Erklärungen zu angeblichen Vorzügen oder sonstige Behauptungen beinhaltet.
Anzumerken ist, dass die Zusammenfassung als solche nicht den eigentlichen Patentantrag ersetzt und damit auch keine Aussagekraft bezüglich des Zeitpunkts der Anmeldung der Erfindung oder als Indiz für den gewünschten Schutzumfang herangezogen werden kann.
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